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Familienzusammenführung
Artikel 10: Anträge auf Ein- und Ausreise zur Familienzusammenführung sollen wohlwollend, menschenwürdig und zügig bearbeitet werden.
Sollten die Elternteile in verschiedenen Ländern wohnen, darf das Kind problemlos hin- und herreisen, um sie zu besuchen. Das gilt auch, wenn die Familie wieder zusammenleben will. Dann sollte das unbedingt ermöglicht werden.